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Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen und -verbänden (2017 - 2018)

Kultur kann nachhaltig integrieren. Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) fördert die Kultureinrichtungen und -verbände, die eine nachhaltige Integration von Menschen mit Fluchterfahrungen unterstützen. Deshalb will MWK diese Kultureinrichtungen und -verbände in Niedersachsen in die Lage versetzen, Menschen mit Fluchterfahrungen zu qualifizieren und durch Praktika weiterzubilden. Durch Vermittlung von Arbeitsangeboten sollen die Kultureinrichtungen und -verbände Menschen mit Fluchterfahrungen in unsere Gesellschaft einbinden und mit hiesigen Akteuren vernetzen.

Das MWK fördert Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen bzw. -verbänden unter folgenden Voraussetzungen:

1. Das Land gewährt nach Maßgabe
- dieser Förderkriterien und
- der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO
Zuwendungen für die Durchführung von Praktika für Menschen mit Fluchterfah-rungen in Kultureinrichtungen und -verbänden.

2. Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei im Sinne des EU-Beihilferechts.

3. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das MWK entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

4. Antragsberechtigt sind Kultureinrichtungen sowie Kulturverbände mit Sitz in Niedersachsen.

5. Die Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen / -verbänden sollen zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen. Das MWK fördert jeden Praktikantenplatz für bis zu drei Monate mit bis zu 500 Euro pro Monat, also mit maximal 1.500 Euro.

6. Zielgruppe des Sonderprogramms „Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ sind anerkannte Asylbewerber/innen, Asylbewerber/innen im laufenden Asylverfahren mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende [BüMA] sowie Migrant/innen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 22- 25b AufenthG) oder einer Duldung, wenn ihre Registrierung nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

7. Asylbewerber/innen und geduldete Personen dürfen grundsätzlich nur dann eine Beschäftigung aufnehmen, wenn die zuständige Ausländerbehörde dies genehmigt und in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bzw. Duldung vermerkt hat. Vor Beginn des Praktikums müssen Asylbewerber/innen und geduldete Personen deshalb die Erlaubnis der Ausländerbehörde beantragen (In der Regel muss die Ausländerbehörde zu einer Beschäftigung die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) einholen. Dies geschieht in einem internen Verfahren der Behörden untereinander.). Die Genehmigung der Ausländerbehörde zur Ausübung einer Beschäftigung muss vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit der Kulturinstitution bzw. dem Kulturverband vorgelegt werden, die/der Praktikanten einstellt, und dem Antrag auf Förderung in Kopie beigefügt werden.

8. Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit ein Praktikantenvertrag abzuschließen.

9. Anträge für das Sonderprogramm „Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ sind schriftlich beim Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Referat 32, Leibnizufer 9, 30169 Hannover einzureichen. Mit formlosem Antrag besteht die Möglichkeit, vor Erteilung des Zuwendungsbescheides durch das MWK den „Vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ zu beantragen. Die Antragsformulare sind auf der Internetseite des MWK abrufbar.

10. In einem Kostenplan ist nachzuweisen, wie die Förderung des MWK eingesetzt werden soll. Bei der Abrechnung von Fahrtkosten sind die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes einzuhalten.

Ergänzende Hinweise

1. Die aufenthalts-, sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angaben erfolgen ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit; es obliegt der jeweiligen Beschäftigungsstelle in eigener Verantwortung, die Einhaltung der Rechtslage für ihre Beschäftigungsverhältnisse zu gewährleisten.

2. Die Praktikantin/der Praktikant muss bei der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden.

3. Zu den Zugangsmöglichkeiten und -bedingungen zum Arbeitsmarkt für Menschen mit Fluchterfahrungen wird auf die Hinweise des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen: http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html.

4. Für anerkannte Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber gilt ein uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang, somit sind bei diesen keine besonderen Bestimmungen zu beachten.

5. Für Asylbewerberinnen bzw. Asylbewerber und Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29 a Asylgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/anlage_ii.html), deren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt wurde, gilt ein grundsätzliches Arbeitsverbot. Sie dürfen auch nicht als Praktikantin und Praktikant beschäftigt werden.

6. Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums sind nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Mindestlohngesetz mindestlohnfrei. Nach der Richtlinie zu Praktikantenverträgen der TdL (Tarifgemeinschaft der Länder), die ab 01.06.2016 Anwendung findet, sind die mit dem Sonderprogramm „Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ des MWK geförderten Praktika nach § 5 Abs. 2 der Richtlinie als Praktika außerhalb des BBiG anzusehen und somit fällt nach § 7 Abs. 2 der Richtlinie für sie auch keine angemessene Vergütung an.

7. Für die Dauer der Beschäftigung hat der Arbeitgeber gem. § 4 Abs. 3 S. 4 AufenthG eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Menschen mit Fluchterfahrungen in elektronischer Form oder in Papierform aufzubewahren.

8. Projekte im Zusammenhang mit dem Sonderprogramm „Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ können von der Umsatzsteuer befreit werden. Nähere Informationen sind beim zuständigen Finanzamt einzuholen.

Formulare

  • Antrag Sonderprogramm „Praktika für Menschen mit Fluchterfahrungen in Kultureinrichtungen“ (docx)
  • Antrag auf Genehmigung vorzeitiger Maßnahmenbeginn (docx)